Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines a) Die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport
gelten für den Transport im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau,
Container, Liftvan) im Inland, sowie von und nach dem Ausland. Sie gelten für
alle Verrichtungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte des Auftragnehmers,
soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutz von
Verbrauchern, entgegenstehen. b) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen
mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines Kaufmannes auszuführen. 2. Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern
der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem
Auftragnehmer obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt. b)
Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige
Wertminderung in natura zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei,
die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des
Auftragnehmers mit 1090,09 Euro pro Möbelmeter beschränkt.
Die Haftung
ist ausgeschlossen: a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und
Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde. b) für den Inhalt von auf
Veranlassung des Auftraggebers beladen stehen bleibenden Möbelautos, sofern
nichts Besonderes vereinbart ist; c) für Schäden, die in Folge der
natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B.
Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegel,
Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Öfen und
mechanischen Werken, es sei denn, dem Auftragnehmer wird ein Verschulden
nachgewiesen. Eine Versicherung gegen Schäden an Marmor, Glas, Porzellan usw.
kann abgeschlossen werden. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für Schäden wie
z.B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder
Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie
Witterungseinflüsse. d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen,
Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und
Urkunden; 2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten wie z.B.: Waschmaschinen,
Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder anderen empfindlichen Geräten; 3. für Schäden
an Pflanzen oder Tieren 4. für Schäden, die durch explosive,
feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch
Öle, Fette sowie Tiere entstehen; e) für Beschädigung der Güter während des
Be- und Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere den
Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der
Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der
Auftraggeber aber auf Durchführung der Leistung bestanden hat.
Die
Haftung ist weiters ausgeschlossen: a) für Beschädigung der Wände, Fenster,
Böden und Stiegengeländer, wenn die Größe und Schwere der zu transportierenden
Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen; b) für Verzögerungen, Schäden
und Verluste, die durch nicht rechtzeitige Gestellung der Transportmittel
(Eisenbahn, Schiff) hervorgerufen sind, oder die sich aus unverschuldeten
Verkehrszwischenfällen ergeben (z.B. Autopannen, Wegeverhältnisse) c) für
Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem Eingang amtlicher Urkunden
sowie Auskünfte über Zollbehandlung, Ausfuhrbestimmungen und sonstige
gesetzliche Vorschriften.
a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich
erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare
Mängel nicht spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung dem Auftragnehmer
schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. b) Hat der Auftragnehmer aufgrund
des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert
zu ersetzen, welcher ein Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der
Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war;
hievon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten,
sowie an Fracht erspart ist. c) Im Falle der Beschädigung richtet sich die
Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in
beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die
Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hievon
kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten
erspart ist. d) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die Haftung
des Auftragnehmers in jedem Falle mit 109,1 Euro pro Tag, höchstens jedoch mit
1090,09 Euro zu beschränken. e) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden,
die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
Für Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der Eisenbahn, mit dem
Schiff oder mit dem Flugzeug entstehen, erfüllt der Auftragnehmer seine
Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die
Schifffahrts- oder Luftfahrtsgesellschaft.
a) Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der
Ausführung des Auftrages erwachsen können, gemäß dem angeführten
Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS), (Anlage A) zu versichern und
die Prämie zu verrechnen. Die Versicherung soll bei denjenigen Versicherern
gedeckt werden, die vom Fachverband der Spediteure beauftragt sind. b) Der
Auftraggeber unterwirft sich, sowie alle Personen in deren Interesse oder für
deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des Möbel-SVS. c) 1. Ist durch
den Abschluss des Möbel-SVS die Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der
Auftragnehmer von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten
Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass infolge fehlender
oder ungenügender Wertangaben des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter
dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt. 2. Hat der
Auftragnehmer die Möbel-Speditionsversicherung nicht gemäß den Bedingungen des
angefügten Möbel-SVS oder nicht bei den in lit. a) bezeichneten Versicherern
gedeckt, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber auf die
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport nicht berufen.
Der
Auftraggeber haftet: a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der
übergebenen Belege; b) für Verluste und Beschädigungen der Transportmittel,
Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte
Hilfskräfte zu verantworten sind; c) für das Möbelauto einschließlich des
Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes; d)
für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des
Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer
nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert
der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im
Sinne des Möbeltransporttarifes e) für den Schaden, der durch den Transport
der in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entstehen; f) für alle
Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers
entstandenen Transportverzögerung oder Behinderung erwachsen, wie z.B.
Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der
Schifffahrt oder Eisenbahn usw.
3. Transportversicherung a) Zur
Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofern ein
schriftlicher Auftrag dazu unter Angaben des Versicherungswertes und der zu
deckenden Gefahren vorliegt. b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur
auf Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt
und Möbelbruch. c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen
Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung
abgeschlossen werden. d) Anweisung übernimmt und deklariert der
Auftragnehmer durch Abtretung seines Anspruches gegen die
Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder
Schadensersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen
den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.
4. Preisberechnung a) Die Kostenabrechnung erfolgt aufgrund der zur Zeit
der Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten- und Wechselkurse.
b) Wenn sich zum Zeitpunkt des überreichten Angebotes (Anlagen 1 und 2) bis zur
Ausführung des Umzuges die Tarifsätze, Frachten- und Wechselkurse vermindern
oder erhöhen, so ändern sich entsprechend die vereinbarten Transportkosten.
Besonders zu bezahlen sind: a) Transporte mit Klavieren, Tresoren und anderen
Schwergütern; b) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des
Umzuges auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der Ausführung steht lediglich in
der Wahl des Auftragnehmers; c) Installations-, Dekorations-, Tischler- und
Reinigungsarbeiten; d) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder
falls in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht vor das Haus
gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Möbelautos und des
Personals, das der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene
Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit
nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser
Umstände stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls
die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind; amtliche Gebühren und
Zollspesen, sowie allfällige Öffentliche Abgaben.
5. Pflichten des
Auftraggebers a) Die Besonderung aller für die Durchführung des Transportes
erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt dem Auftraggeber. b) Kann
die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort
erfolgen, kann der Auftragnehmer Ersatz aller aus der verzögerten Annahme
entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des Auftraggebers das
Gut entladen und einlagern. c) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber
verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. Bei Transporten, die bis
oder ab Station oder Flughafen vereinbart wurden, hat der Auftraggeber sowohl
den beladenen als auch den leeren Kofferwechselaufbau, Container oder Luftvan
samt dem zugehörigen Inventar zu übernehmen oder zu übergeben. In diesem Fall
obliegt ihm bei sonstiger Haftung die Wahrung der Rechte des Verkehrsträgers,
insbesondere durch Veranlassung eines gemeinsamen Schadensprotokolls. a) Der
Rechnungsbetrag ist zu bezahlen: 1. Bei Inlandstransporten vor Entladung; 2. Bei
Auslandstransporten vor Beladung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen
Vorschuss zu verlangen. b) Gegenüber Ansprüchen des Auftragsnehmers ist eine
Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des
Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach
unbestritten sind. Wird in Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung
notwendig, so gelten hierfür die vom Fachverband der Spediteure veröffentlichten
Einlagerungsbedingungen. Erfolgt der Abtransport eingelagerter Güter nicht durch
den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, eine Entscheidung unter
Zugrundelegung des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure zu
treffen. Zur Abholung der dem Auftraggeber überlassenen Packmaterialien muss
dieser auffordern.
6. Mündliche Abrede Für die Ausführung mündlich
erteilter Aufträge, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, trägt der
Auftraggeber die Gefahr.
7. Verjährung Alle Ansprüche gegen den
Auftragnehmer, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten.
Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch,
spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
8. Gerichtsstand Der
Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung
des Auftragnehmers bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde. Ist
jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes,
BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung und hat dieser im Inland
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist er im Inland
beschäftigt, so kann für eine Klage/Gegenklage ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs.2
und Abs.1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet
werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort
des Beschäftigten liegt.
9. Sonstige Abmachungen Sonstige
Vereinbarungen bedürfen für deren Gültigkeit der schriftlichen Form.
10.
Gültigkeit Sollten Punkte durch diese AGB nicht geregelt sein, gelten die
Bestimmungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Spediteure, in der
jeweils gültigen Fassung.
Ihr
NIKI-TRANS Team
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